Rechtsprechung
   BayObLG, 08.11.1990 - BReg. 3 Z 95/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6743
BayObLG, 08.11.1990 - BReg. 3 Z 95/90 (https://dejure.org/1990,6743)
BayObLG, Entscheidung vom 08.11.1990 - BReg. 3 Z 95/90 (https://dejure.org/1990,6743)
BayObLG, Entscheidung vom 08. November 1990 - BReg. 3 Z 95/90 (https://dejure.org/1990,6743)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,6743) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1991, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 10.09.1992 - 3Z AR 114/92

    Entscheidungsbefugnis des Rechtspflegers in Betreuungssachen

    Zwar hat vor einer Abgabe grundsätzlich das abgebende Gericht alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen (BayObLG Rpfleger 1991, 110 m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 30.07.1999 - 1Z AR 51/99

    Abgabe des Verfahrens durch das Vormundschaftsgericht an ein Familiengericht nach

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß das abgebende Gericht vollständige Ermittlungen zu den Abgabegründen zu führen hat (vgl. BayObLG Rpfleger 1991, 110; Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 46 Rn. 27 m.w.N.); insbesondere hat es den Zustimmungsberechtigten, hier den sorgeberechtigten Eltern, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • BayObLG, 20.02.1997 - 1Z AR 11/97

    Wichtiger Grund für Abgabe des vormundschaftsgerichtlichen Aufsichtsverfahrens

    Die Anrufung des oberen Gerichts gemäß § 46 Abs. 2 FGG setzt allerdings voraus, das das abgebende Vormundschaftsgericht den Sachverhalt so vollständig aufgeklärt hat, daß die Frage des wichtigen Grundes abschließend beurteilt werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1346 und Rpfleger 1991, 110).
  • KG, 29.08.1995 - 1 AR 44/95
    Für den Fall, daß es unter Mitwirkung des jeweils zuständigen Richters zu einem wirksamen Abgabestreit kommt, weist der Senat noch darauf hin, daß die Anrufung des höheren Gerichts nach §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 FGG voraussetzt, daß zuvor das abgebende Gericht den Sachverhalt so vollständig ermittelt, daß das zur Entscheidung des Abgabestreits berufene Gericht abschließend beurteilen kann, ob wichtige Gründe für eine Abgabe vorliegen (Senat in OLGZ 1977, 26/29; BayObLGZ 1987, 463/464; BayObLG Rpfleger 1991, 110; Keidel/Kuntze/ Winkler a. a. O., § 46 Rdn. 14 b; Jansen a. a. O., § 46 Rdn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht